Satzung
§ 1 NAME, SITZ UND GESCHÄFTSJAHR
1. Der Verein führt den Namen Netzwerk09 und hat seinen Sitz in Duisburg. Der Verein soll in das Vereins-register beim Amtsgericht Duisburg eingetragen werden und den Zusatz e.V. tragen.
2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 ZWECK UND GEMEINNÜTZIGKEIT
Der Verein netzwerk09 verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung. Zweck der Körperschaft ist die Unterstützung hilfsbedürftiger Personen. Der Verein netzwerk09 begleitet sucht- und psychischkranke Menschen in den neuen Lebensabschnitt und wirkt unterstützend bei der Festigung der neu gesetzten Ziele. Der Verein netzwerk09 wirkt unterstützend bei der Überwindung der Hürden im täglichen Leben. (z. B. Begleitung bei Behördengängen und Vermittlung von Anlaufstellen zur Hebung der Lebensqualität) Der Verein Netzwerk09 unterstützt die soziale Integration. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein Netzwerk09 unterhält eine Beratungsstelle. Der Verein netzwerk09 verfolgt das Ziel eine Begegnungsstätte zu schaffen, in der sich Duisburger Bürger treffen können. Diese ist vornehmlich in Duisburg-Hochfeld zu suchen. Die Integration der Betroffenen steht im Vordergrund.
§ 3 MITTEL
Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.
§ 4 AUSGABEN UND VERGÜTUNG
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 5 MITGLIEDSCHAFT
1. Der Verein führt als Mitglieder: a) ordentliche Mitglieder (ab dem 18. Lebensjahr) b) Ehrenmitglieder
2. Mitglied des Vereins kann jeder ohne Rücksicht auf Beruf, Rasse und Religion werden.
3. Der Antrag um Aufnahme in den Verein hat schriftlich zu erfolgen.
4. Die Mitglieder entscheiden in offener Abstimmung über die Aufnahme.
5. Die Mitgliedschaft endet: a) durch Austritt, der nur schriftlich zum Schluss eines Kalenderjahres zulässig und spätestens 6 Wochen vorher zu erklären ist. c) durch Ausschluß bei vereinsschädigendem Verhalten, der durch den Vereinssprecher zu beschließen ist.
6. Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Rechte und Pflichten gegenüber dem Verein. Im Falle des Ausschlusses dürfen Auszeichnungen nicht weiter getragen werden.
7. Es werden keine Mitgliedsbeiträge erhoben. 8. Die Mitgliedschaft bleibt anonym. Alle Mitglieder unterliegen der Schweigepflicht.
§ 6 ORGANE DES VEREINS
Der Verein wird in Mitgliedsunion geführt. Der Vereinssprecher wird in der Mitgliederversammlung gewählt und ist zeichnungs- und handlungsbevollmächtigt.
§ 7 MITGLIEDERVERSAMMLUNG
1. Die Mitgliederversammlung wird bei Bedarf einberufen. Bedarf entsteht, wenn mindestens vier Mitglieder dieses Anliegen äußern. 2. In der Mitgliederversammlung werden die Aufgaben der einzelnen Mitglieder festgelegt. 3. Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Die Mehrheit gewinnt.
§ 8 AUFLÖSUNGSBESTIMMUNG
(1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 6/8 Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an das Mütterzentrum Duisburg - der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.